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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung des Tagungsraums
Kallestraße 2 – 60320 Frankfurt/M.



Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung des Tagungsraums zur Durchführung von Veranstaltungen im Gebäude Kallestraße 2, 60320 Frankfurt/ M. sowie für alle mit diesen zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen. Ist der Besteller nicht zugleich Veranstalter, haftet er dem Vermieter mit dem Veranstalter als Gesamtschuldner.

§ 1 Zustandekommen des Mietvertrags

Der Vermieter unterbreitet dem Mietinteressenten durch die schriftliche Reservierungsbestätigung ein Angebot. Der Mieter nimmt das Angebot an, indem er die Reservierungsbestätigung unterzeichnet und zurücksendet. Der Vertrag wird mit Zugang der unterschriebenen Reservierungsbestätigung bei dem Vermieter wirksam.

§ 2 Mietgegenstand

Der in der Reservierungsbestätigung aufgeführte Tagungsraum nebst Ausstattung wird dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand für die Dauer der Mietzeit zum vereinbarten Preis überlassen.

Die Vermietung erfolgt in der Zeit von 8.00 – 20.00 Uhr.
Eine Nutzung nach 21.00 Uhr ist nicht zulässig.

Trägt der Mieter bei Übernahme des Raums keine Beanstandungen vor, gilt der Raum als einwandfrei übernommen. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr geltend gemacht werden. Der Vermieter behält sich vor, vor Beginn und nach Abschluss der Mietdauer eine gemeinsame Raumbegehung von dem Mieter zu verlangen.

§ 3 Mietzins

Maßgebend ist der in der Reservierungsbestätigung ausgewiesene Mietzins. Er schließt die Kosten für allgemeine Raumbeleuchtung, übliche Reinigung und Benutzung der in der Reservierungsbestätigung als unentgeltlich ausgewiesenen Konferenztechnik ein.

Die Gesamtabrechnung umfasst den Mietzins sowie die Kosten für weiter in Anspruch genommene Zusatzleistungen, insbesondere der in der Reservierungsbestätigung als entgeltlich ausgewiesenen Konferenztechnik oder technische Unterstützungsarbeiten durch den Vermieter oder dessen Beauftragte, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie ist spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Im Übrigen kann der Vermieter, soweit nichts anderes vereinbart ist, jederzeit eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen.

Die Überschreitung der im Vertrag vereinbarten Mietzeit stellt eine Pflichtverletzung des Mieters dar. Sollte die vereinbarte Mietdauer überschritten werden, so erfolgt für jede weitere angebrochene Stunde eine Nachberechnung gemäß der aktuellen Preisliste.

Bei Zahlungsverzug sind ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 12 % über dem Basiszinssatz zu entrichten. Die Ersatzpflicht für weiteren Verzugsschaden des Vermieters bleibt unberührt. Bei nicht fristgerechter Zahlung des Mietzinses befindet sich der Mieter im Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

§ 4 Werbung, Bekanntmachungen

Am Tag der Veranstaltung kann der Mieter im Eingangsbereich Hinweis auf seine Veranstaltung anbringen.

Der Mieter ist selbst für eine ausreichende Kennzeichnung seiner Veranstaltung verantwortlich. Die hierzu vom ihm geplanten Maßnahmen spricht er vorab mit dem Vermieter ab. Über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehende Hinweismaßnahmen können vom Vermieter untersagt werden.

Eine Werbung des Mieters zugunsten Dritter ist ausgeschlossen.

§ 5 Benutzung des Mietobjekts

Der Mieter darf das Mietobjekt nur zu der im Mietvertrag vereinbarten Veranstaltung benutzen.

Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass die mietvertraglich zugelassene Teilnehmerzahl nicht überschritten wird.

Der Vertrieb von Waren durch den Mieter ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung.

Dabei ist er zu einer schonenden Behandlung des Mietobjekts verpflichtet. Darauf weist er auch seine Mitarbeiter und Beauftragte hin.

Eine Überlassung des Mietobjekts durch den Mieter an Dritte ist nicht zulässig.

§ 6 Haftung

Der Mieter haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen für Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden (Vermögensschäden), die während der Mietdauer durch ihn, seine Beauftragte und Besucher verursacht werden. Er hat die Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemacht werden können, freizustellen.

Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Beauftragten und Besucher übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Mieter ist verpflichtet, nach Ablauf der Mietdauer den Mietgegenstand zu räumen sowie alle dazugehörenden Einrichtungen in ihrem ursprünglichen Zustand zu übergeben. Die Vermieter ist berechtigt, Räumungs- und Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.

Der Mieter haftet dem Vermieter für den durch Schäden am Mietgegenstand oder ihre notwendige Beseitigung entstehenden Mietausfall.

Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf mangelnder Beschaffenheit des Mietgegenstandes oder auf schuldhafter Verletzung der von ihr übernommenen Verpflichtungen beruhen. Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen und Betriebsstörungen oder sonstige, die Nutzung des Mietgegenstandes beeinträchtigende Ereignisse haftet die Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Der Mieter hat sich gegen Haftpflicht zu versichern und den Versicherungsschein auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 7 Anbringen von Dekoration

Um Beschädigungen der Wände und Fußböden vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit der Vermieter abzustimmen. Der Mieter übernimmt die Gewähr dafür, dass insbesondere das Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht; in Zweifelsfällen kann der Vermieter die Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Brandschutzes verlangen.

§ 8 Hausrecht

Den Beauftragten des Vermieters ist jederzeit der Zutritt zum Mietgegenstand zu gestatten. Den Anweisungen der Beauftragten ist Folge zu leisten.

§ 9 Rücktritt vom Vertrag

Der Vermieter ist berechtigt, ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten und den Vertrag fristlos zu können, wenn

- der Auftraggeber gegen die Bestimmungen dieses Vertrags
verstößt

- durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine
Schädigung des Ansehens des Vermieters zu befürchten ist,

- der Mietgegenstand infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung
gestellt werden kann.

Rücktritt und fristlose Kündigung sind unverzüglich dem Auftraggeber gegenüber zu erklären.

Tritt der Auftraggeber aus einem von dem Vermieter nicht zu vertretenden Grund vom Vertrag zurück, so ist er
- zur Zahlung einer Ausfallgebühr in Höhe von

- 10 % bis zu 4 Wochen vor dem Tag der Veranstaltung
- 30% 2 bis 4 Wochen vor dem Tag der Veranstaltung
- 50% kürzer als 2 Wochen vor dem Tag der Veranstaltung
- 100% am Tag der Veranstaltung

der Auftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer an die Vermieter verpflichtet.

- bei Wiedervermietung zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% der Auftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer an die Vermieter verpflichtet.

Die Suche nach einem geeigneten Nachmieter besitzt für die Vermieter Vorrang vor dem Verlangen einer Ausfallgebühr.

Beim Vornehmen einer Umbuchung durch den Auftraggeber ist diese einmalig kostenfrei, ab der 2. Umbuchung ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% der Auftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer an die Vermieter verpflichtet.

§ 10 Nebenabrede und Gerichtsstand

Die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrags.

Nebenabreden, Änderungen und Nachträge des Mietvertrags bedürfen der Schriftform.

Von der Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern der Mieter Vollkaufmann ist.